Gehölzschnitt nur noch bis zum 29. Februar erlaubt

Gehölzschnitt nur noch bis zum 29. Februar erlaubt

Alle Vögel sind bald da – Zum Brutvogelschutz dürfen Hecken ab dem 1. März als mögliche Brutstätten nicht mehr zurückgeschnitten werden (Foto: Biologische Station Siegen-Wittgenstein)

Kreisgebiet. Die Untere Naturschutzbehörde weißt auch in diesem Jahr daraufhin, den notwendigen Gehölzschnitt im heimischen Garten oder in der freien Landschaft bis Ende Februar abzuschließen: Zum Schutz der Tierwelt ist es verboten, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze wie Efeubewuchs und Kletterwein in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen („Radikalschnitt“).

Der schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses an Hecken oder zur Gesunderhaltung von Bäumen bleibt hingegen weiterhin das ganze Jahr möglich. Diese Regelungen zum Gehölzschnittzeitraum gelten nicht für Baumfällarbeiten im Rahmen der forstwirtschaftlichen Holzernte oder für die Entnahme von Einzelbäumen auf „Grünflächen“ wie Parkanlagen, Friedhöfen oder Gärten. Hier ist jedoch Rücksicht auf wildlebende Tiere der besonders geschützten Arten zu nehmen (wie Vögel und Fledermäuse). Diese dürfen nicht verletzt oder getötet werden und ihre Fortpflanzungs- und Ruhestätten (Nester und Baumhöhlen) sind zu erhalten (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

Ausnahmen von den genannten Verboten sind aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen grundsätzlich nicht möglich. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Verbote verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat und muss mit einem Bußgeld oder einer Strafanzeige rechnen. Ferner sind in der freien Landschaft die geltenden Schutzgebietsbestimmungen zum Natur- und Landschaftsschutz zu beachten. Oftmals befinden sich die Gehölze als besonders geschützte Landschaftselemente in einem Schutzgebiet und dürfen nicht zerstört oder in ihrem Bestand gemindert werden.

Ergänzend gibt die Untere Naturschutzbehörde den Hinweis, dass anfallende Materialien aus der Garten- und der Grünflächenpflege weder im Wald noch in der freien Landschaft verbracht bzw. entsorgt werden dürfen. Hier empfiehlt es sich, diese im eigenen Garten zu kompostieren oder über die Angebote zur Abfallverwertung der Kommunen ordnungsgemäß zu entsorgen.

Bei Unsicherheiten können sich die Bürgerinnen und Bürger direkt an die Untere Naturschutzbehörde wenden: unb@siegen-wittgenstein.de oder Tel: 0271/333-1817, 1819, -1835, -1838 oder -1842.

Image

Freudenberg Online berichtet seit 2000 aus der Stadt Freudenberg im Kreis Siegen-Wittgenstein und seinen Ortsteilen.

Ãœber uns